Präambel

Die Schülervertretung (SV) der Oberschule Oelsnitz ist die demokratisch legitimierte Vertretung der Schülerschaft unserer Schule. Sie strebt im Sinne der vertretenen SchülerInnen in ihrer Arbeit eine demokratische Schule an, die gleichermaßen der Chancengleichheit Rechnung trägt. Ziel ihrer Arbeit ist die Zusammenarbeit zwischen LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern, um ein angenehmes Schulklima zu schaffen. Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zählt neben dem Ziel, dieses Schulklima zu schaffen, primär die Unterstützung der KlassenschülersprecherInnen unserer Schule in ihrer Arbeit.
 Die Satzung ist für alle Mitglieder des Schülerrates bindend.

I. Aufgaben

§ 01 Allgemeine Aufgaben 

  1. Die Schülervertretung informiert die Schülerschaft durch ihre Mitglieder über SchülerInnen betreffende Entscheidungen und Entwicklungstendenzen.
  2. Die SV will die Schüler zu einer engagierten, kreativen und demokratisch ausgerichteten Mitarbeit innerhalb der Schule und deren Organisationen bewegen.
  3. Die SV hält Kontakt zu Schülervertretungen anderer Schulen und wirkt aktiv als Mitglied im Kreisschülerrat mit.

§ 02 Namensgebung 

  1. Die Schülervertretung der Oberschule Oelsnitz trägt als demokratische Interessenvertretung den Namen „Schülervertretung der Oberschule Oelsnitz“. 

II. Organe der SV

§ 03 Organe 

  1. Organe der Schülervertretung sind:

§ 04 Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter 

  1. Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren StellvertreterInnen erfolgt bis spätestens zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn.
  2. Der Klassenschülersprecher ist als Mitglied des Schülerrates verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder sein Fehlen rechtzeitig zu entschuldigen, indem er dies schriftlich im Fach der Schülervertretung (im Lehrerzimmer) hinterlässt.
  3. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Schülerrat. StellvertreterInnen haben nur bei Abwesenheit der jeweiligen Klassenschülersprecher Stimmrecht.
  4. Die Klassenschülersprecher sind ihren Klassen zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit im Schülerrat verpflichtet.

§ 05 Der Schülerrat 

  1. Der Schülerrat versteht sich als Vertretung aller Schüler nach §51 und §53 des Sächsischen Schulgesetzes gegenüber der Schule und der Schulleitung und ist demzufolge unauflösbar. 
  2. Er steht in dieser Funktion auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen. 
  3. Jede Klasse hat zwei gültige Stimmen, wobei pro Person nur eine genutzt werden darf. 
  4. Der Schülerrat ist das höchste beschlussfähige Gremium der Schülervertretung der Mittelschule.
  5. Er ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der SchülerInnen berühren, zu hören. Dies schließt die Vertretung der SchülerInnen in der Schulkonferenz und Aussprachen mit LehrerInnen und Eltern zu bestimmten Themen ein und kann auch die Teilnahme von Beauftragten des Schülerrates an den Lehrerkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung umfassen.
  6. Der Schülerrat wählt in seiner ersten Sitzung (spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn) für die Dauer eines Schuljahres folgende Personen bzw. Organe: 
    • den Schülersprecher und dessen Stellvertreter 
    • die zwei weiteren Mitglieder der Schulkonferenz 
  7. Eine Sitzung kann vom Schülersprecher bzw. dessen Stellvertreter bzw. vom Beratungslehrer einberufen werden. Die Termine müssen mindestens 3 Tage vorher an den „bekannten“ Orten ausgehängt werden. Auf dieser öffentlichen Einladung sollten die Tagesordnungspunkte notiert werden, welche aber nicht verbindlich sind. 
  8. Die Termine einer Sitzung müssen während einer Schulwoche sein. Der Tag und der Ort sind vom Schülersprecher bzw. seinem Vertreter frei wählbar. Eine Schülerratssitzung kann während einer Unterrichtsstunde stattfinden, wenn vorher eine Genehmigung über die Schulleitung erfolgte. Die Mitglieder sind für die entsprechende Zeit freigestellt; außer sie schreiben in dieser Zeit eine angekündigte Arbeit. 
  9. Zu jeder Schülerratssitzung muss ein Protokoll von den Beisitzern angefertigt werden, welches vom Beratungslehrer und Schülersprecher bzw. dessen Stellvertreter unterzeichnet werden muss. Das Protokoll muss innerhalb einer Woche für alle Schüler der Schule zur Verfügung stehen. 
  10. Die Sitzungen werden vom Schülersprecher oder dessen Vertreter bzw. dem Beratungslehrer geleitet. Die Anwesenheit des Schülersprechers bzw. dessen Vertreters ist Voraussetzung zum stattfinden einer Schülerratssitzung.

§ 06 Unvereinbarkeit 

  1. Die Mitglieder der SV dürfen keine Ämter oder Mandate in konkurrierenden Verbänden begleiten. 
  2. Bei nachweislicher Unvereinbarkeit sind die Amtsträger vom Schülerrat abzuberufen. 
  3. Alle Änderung müssen mit dem Schülerrat besprochen und abgestimmt werden. 
    1. Bei einer einfachen Mehrheit (1/2 Mehrheit), tritt der Beschluss ab dem nächsten Schulhalbjahr (ein Halbjahr endet mit der Ausgabe der Zeugnis der Sekundarstufe 1) in Kraft.
    2. Bei einer relativen Mehrheit (2/3 Mehrheit) muss die Änderung innerhalb einer Woche in Kraft treten.
    3. Wird eine Änderung einstimmig beschlossen, tritt diese Änderung sofort in Kraft

§ 07 Misstrauensvotum 

  1. Bei Zweifeln an der Arbeit einzelner AmtsträgerInnen innerhalb der SV können diese vom Schülerrat mit einem konstruktiven Misstrauensvotum von ihrem Amt entbunden werden. 
  2. Für ein konstruktives Misstrauensvotum ist eine ¾ Mehrheit innerhalb des Schülerrates nötig. 
  3. Nachwahlen für den freigewordenen Posten sind unmittelbar anschließend durchzuführen.

§ 08 Wahlen 

Wahlen und Abstimmungen sind Grundbestandteile der Demokratie, sie dienen dazu, den Willen der Beteiligten darzulegen.

  1. Wahlen zu den verschiedenen Ämtern und Entscheidungen über Misstrauensvotum erfolgen grundsätzlich geheim und direkt. Eine einfache Mehrheit ist, bis auf das Misstrauensvotum, ausreichend. Für alle sonstigen Abstimmungen ist eine offene Wahl zulässig. Auch hier gilt eine einfache Mehrheit als ausreichreichend. 
  2. Das Wahlverfahren beinhaltet bei inhaltlichen Anträgen und Misstrauensvoten grundsätzlich immer das Fragen nach „Fürstimmen“, „Gegenstimmen“ und „Enthaltungen“.

III. Abschließende Regelungen

§ 09 Änderung der Geschäftsordnung 

  1. Änderungen können jederzeit vom Schülerrat durchgeführt werden. 
  2. Änderungen müssen durchgeführt werden, wenn grundlegende Gesetze, wie zum Beispiel das Schulgesetz des Freistaates Sachsen, geändert werden und dies die Satzung berührt. 

§ 10 Auslegung der Geschäftsordnung 

  1. Bei Streit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Schülerrat. 

§ 11 Inkrafttreten der Geschäftsordnung 

  1. Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch den Schülerrat in Kraft.
    Diese Geschäftsordnung wurde vom Schülerrat am 4. Juni 2015 mit 17 Stimmen beschlossen. Es gab keine Gegenstimmen und keine Enthaltungen. Somit ist diese Satzung ab dem 10. Juni 2015 gültig.
  2. Bei der Ausführung unserer Aufgaben weisen wir ausdrücklich auf §§ 51, 52, 53 und 57 des SchulG und die SMVO des Sächs. Staatsministeriums für Kultus (SMK) hin.
  3. Die Geschäftsordnung muss innerhalb einer Woche, nach der Beschlussfassung, öffentlich zugänglich sein. Des Weiteren ist der Schülerratsvorstand dazu verpflichtet die Geschäftsordnung, auch eine geänderte Geschäftsordnung der Schulleitung zur Verfügung stellen.

Oelsnitz, 4. Juni 2015
gez. Michaela Streit
(Vorsitzender des Schülerrates)